Wird das Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus festgestellt, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die Waren, die als Träger dieses Organismus dienen können, mit einer Verordnung die folgenden Massnahmen festlegen:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
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