916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach Anhörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus ausscheiden, wenn der Organismus:
im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Ausscheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und
für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt sind, ausgenommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziff. 1.2).
Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete sowie die betreffenden Organismen in einer Verordnung.
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