916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten.
Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.
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