916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert.
Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn:
der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht;
festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auftritt, und wenn ab der Bestätigung des Auftretens durch ein vom EPSD benanntes Laboratorium:
1. innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung des Befalls kein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausgeschieden wurde, oder
2. innerhalb von 2 Jahren nach der Feststellung des Befalls der betreffende Schadorganismus nicht getilgt wurde.
Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.
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