916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:
Forschung;
Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
Ausstellungen;
Bildung.
Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.
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