916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wald wegen eines geregelten Nicht-Quarantäneorganismus, den das WBF und das UVEK gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf forstliches Vermehrungsmaterial festgelegt haben, seine Funktionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 nicht mehr erfüllen kann, so kann der zuständige kantonale Dienst zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus insbesondere folgende Massnahmen ergreifen oder anordnen:
Entfernung und sachgerechte Vernichtung von befallenen Waren;
Eingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen;
Sensibilisierungsmassnahmen.
2Die Massnahmen dürfen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren nicht beeinträchtigen.
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