916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.
Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest.
Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so muss ihnen beiliegen:
ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Art. 66 Abs. 2); und
ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine beglaubigte Kopie davon.
Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
1 die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 oder ein Attest nach Artikel 75a vorgeschrieben ist;
die Durchfuhr von Waren.
Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die:
im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
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