Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleichwertigen Massnahmen getroffen werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerkennen.
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