916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen festlegen, wenn:
von den Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden;
für den Handel mit den Waren unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen vorliegen; oder
noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von den Waren ausgehen, durchgeführt wurde.
Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten:
das Aufbewahren der betreffenden Waren in einer Quarantänestation oder in einer geschlossenen Anlage (Art. 53) vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland;
systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren sowie Analysen der Proben;
Einfuhrverbot.
Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach Anhang 4.
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