916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält:
zum Einfuhrverbot nach den Artikeln 30 und 31;
zu den warenspezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 33 Absatz 2;
zu den Ausnahmeregelungen für die Einfuhr kleiner Mengen von Waren durch Reisende (Art. 33 Abs. 5);
zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 36.
Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung stellen.
Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren festlegen.
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