916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus der EU, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und weitere Waren nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.
Kein Pflanzenpass ist erforderlich für die Einfuhr von Waren aus der EU, die:
im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsgemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn die Waren:
von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst aus der EU verschickt werden; und
in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
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