916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der EPSD kann die Einfuhr von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllen, zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Einfuhr auch zu anderen Zwecken bewilligen.1
Die Bewilligung regelt insbesondere:
Menge der Ware, die eingeführt werden darf;
Dauer der Bewilligung;
Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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