916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20051die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.