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Kommentare: Art. 53 | Omnilex
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PGesV · Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
Art. 53
Art. 52
Art. 54
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Art. 53
Art. 52
Art. 54
916.20
PGesV
Federal Council Ordinance
01.01.2020
Originalquelle
Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.
Die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen müssen vom EPSD anerkannt sein.
Der EPSD kann auch ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage anerkennen.
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