916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Für Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus.
Der Gesuchsteller muss:
den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen; und
für Waren, die nicht von ihm produziert worden sind, dem EPSD Belege vorlegen, anhand deren sich die Herkunft bestimmen lässt.
Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.
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