916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Für Waren, die aus einem Drittland stammen, die in der Schweiz gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden und die wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus.
Der Gesuchsteller muss:
den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen;
das Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine amtlich beglaubigte Kopie davon vorlegen; und
nachweisen, dass:
1. die Ware nach ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht mit dem Ziel angebaut, vermehrt oder verarbeitet wurde, ihre Eigenschaften zu ändern,
2. die Ware während der Lagerung in der Schweiz nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und
3. die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.
Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
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