916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die übereinenEU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus.
Der EPSD kann damit insbesonderebescheinigen:
dassdie Warefrei ist von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismenunterhalbeines bestimmten Schwellenwerts liegt;
den Ursprung der Ware: Feld, Produktionsstätte, Produktionsort oder Gebiet;
den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der Ware;
die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der Ware;
die bei Erzeugung und Verarbeitung der Ware angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.
Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen.
Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügtwerden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.
Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen.
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