916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen, in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sich beim EPSD melden.1
Ebenfalls melden müssen sich international tätige Transportunternehmen, Postdienste sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder
Geht aufgrund der Pflanzenproduktion oder einer anderen Tätigkeit mit Pflanzenmaterial ein phytosanitäres Risiko aus, so kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht vorsehen für:
Betriebe nach Absatz 3 Buchstabe a;
Betriebe, die Waren befördern;
Betriebe, die Gegenstände unter der Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördern.
Der EPSD führt ein Verzeichnis der gemeldeten Betriebe.
Ein meldepflichtiger Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Meldung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung mitteilen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
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