Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr bescheinigt, dass die eingeführte Ware:
- frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;
- die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen bei spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Art. 29) erfüllt;
- die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2, 34 oder 40 Absatz 1 erfüllt; und
- soweit notwendig den Massnahmen unterzogen wurde, die das zuständige Bundesamt gestützt auf die Artikel 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegt hat.