916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr muss dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 1 entsprechen.
Wird eine Ware mit einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr in die Schweiz eingeführt, so muss dieses dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entsprechen.
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