916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.
Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen.
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