916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben.
Er muss enthalten:
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 1, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 2, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten:
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 3, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 4, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.2
Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:
deutlich lesbar ist und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sind;
sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheidet.
Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest.
Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn:
3 sie für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig sind, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; und
von ihnen keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen ausgeht.
Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt.