916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen.
Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich:1
in der Lage ist, die Untersuchungen nach Artikel 84 hinsichtlich besonders gefährlicher Schadorganismen, die seine Waren befallen könnten, auszuführen;
über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen;
die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen kennt; und
über Systeme und Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Rückverfolgbarkeit der Waren sicherzustellen.
Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c anzueignen.2
Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
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