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Kommentare: Art. 78 | Omnilex
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PGesV · Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
Art. 78
Art. 77
Art. 79
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Art. 78
Art. 77
Art. 79
916.20
PGesV
Federal Council Ordinance
01.01.2020
Originalquelle
Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen noch erfüllt.
Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:
ein anerkannter Risikomanagementplan vorliegt; oder
er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält.
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Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält.
Die Kontrollen werden mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests vorgenommen.
Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen nicht mehr erfüllt;
seine Pflichten (Art. 80–82) nicht mehr erfüllt; oder
die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.
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