916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Zugelassene Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstellen.
Der EPSD anerkennt einen Risikomanagementplan, wenn dieser Massnahmen vorsieht, die zur Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 80 und 84 zweckdienlich sind, und Folgendes beinhaltet:
Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 81;
eine Beschreibung der Prozesse der Produktion und des Inverkehrbringens der Waren;
die Ergebnisse der Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 80 Absatz 1 und der Analyse der Massnahmen, die zur Reduktion des mit diesen Punkten verbundenen phytosanitären Risikos bereits ergriffen worden sind und noch ergriffen werden;
eine Beschreibung der Massnahmen, die ergriffen werden bei Befallsverdacht oder bei der Feststellung des Auftretens von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden;
Aufzeichnungen über Verdachtsfälle und Feststellungen nach Buchstabe d und über die ergriffenen Massnahmen;
eine Auflistung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Meldepflicht (Art. 8), die Untersuchungen vor der Ausstellung von Pflanzenpässen sowie die Ausstellung und das Anbringen der Pflanzenpässe (Art. 85–87);
Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die Buchstaben a–f.
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