916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 (zugelassener Betrieb), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet werden.
Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäneorganismen, so meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt.
Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den betreffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Meldepflicht nicht aufgehoben werden.
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