916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Hat das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 Buchstabe a ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen festgelegt, so kann es, sofern eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen.
Die Bewilligung regelt insbesondere:
Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
Dauer der Bewilligung;
Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
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