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Kommentare: Art. 95 | Omnilex
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PGesV · Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
Art. 95
Art. 94
Art. 96
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Art. 95
Art. 94
Art. 96
916.20
PGesV
Federal Council Ordinance
01.01.2020
Originalquelle
Zugelassene Betriebe haben die folgenden Pflichten:
Sie bezeichnen eine Person, die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem ISPM15 verantwortlich ist.
Sie führen über den Zukauf, die Herstellung und den Verkauf von Verpackungsmaterial Buch.
Sie bewahren die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren auf.
Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen.
Betriebe, die für die Behandlung zugelassen sind, müssen zusätzlich:
die Behandlungsprotokolle während mindestens zwei Jahren aufbewahren;
dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 1 ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
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