916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 16, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.1
Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582bleiben vorbehalten.
Gesuche um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, beim BLW einzureichen und zu begründen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩