916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind.1
Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten, wenn:
in einem Kanton ein Quarantäneorganismus, ein potenzieller Quarantäneorganismus oder ein Schadorganismus, für den ein Schutzgebiet ausgeschieden wurde, erstmals auftritt;
die Verbreitungsgefahr besonders hoch ist; und
die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.
Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.
Das WBF legt das Verfahren für die Gesuchstellung fest sowie welche Kosten vom Bund anerkannt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). ↩
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