(Art. 36)
Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen
Aus Drittländern stammende Waren gelten dann als Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, wenn die Waren mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Ziffer 1.1, 1.2 oder 1.3 genannten Bedingungen sein muss:
- Eigenschaften der Ware
1.1 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig als Wirt dient für Schadorganismen, die in der Schweiz, in der EU oder in einem Drittland als Quarantäneorganismen eingestuft sind, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.
1.2 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen als Wirt dient für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für in der Schweiz oder im Gebiet der EU angebaute Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.
1.3 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig als Wirt für Schadorganismen dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder für Schadorganismen, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen oder Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei der betreffenden Ware bei amtlichen Kontrollen beim Einführen in die Schweiz oder in das Gebiet der EU ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.
1.4 Die Ware wird im Ursprungs-Drittland im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.
1.5 Der Versand der Ware erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder, falls dies doch der Fall ist, die Sendungen können aufgrund ihrer Grösse beim Einführen in die Schweiz oder in das Gebiet der EU nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.
- Ursprung der Ware
2.1 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen besonders gefährlichen Schadorganismen ist, die nicht als Quarantäneorganismen nach Artikel 4 Absatz 3 geregelt sind.
2.2 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist.