(Art. 75, 81 und 88)
1.1 Der Pflanzenpass muss die folgenden Elemente enthalten: 1.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich; 1.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiss; 1.1.3 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte; 1.1.4 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder vom Zwei-Buchstaben-Code1eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird; 1.1.5 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Waren; 1.1.6 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt: 1.1.6.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder 1.1.6.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz. 1.2 Der unter Ziffer 1.1.5 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
2.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen in Schutzgebieten muss die folgenden Elemente enthalten: 2.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich; 2.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen; 2.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiss; 2.1.4 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte; 2.1.5 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder dem Zwei-Buchstaben-Code eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird; 2.1.6 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Waren; 2.1.7 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt: 2.1.7.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder 2.1.7.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. 2.2 Der unter Ziffer 2.1.6 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
3.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten: 3.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich; 3.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss. 3.2 Ziffer 1.2 gilt entsprechend.
4.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen in Schutzgebieten, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten: 4.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich; 4.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen; 4.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss. 4.2 Ziffer 2.2 gilt entsprechend.
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