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Kommentare: Art. 1 | Omnilex
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TZV · Verordnung über die Tierzucht
Art. 1
Preamble
Art. 2
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Art. 1
Preamble
Art. 2
916.310
TZV
Federal Council Ordinance
01.01.2026
Originalquelle
Diese Verordnung regelt:
die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen;
die Unterstützung züchterischer Massnahmen.
Sie regelt zudem:
die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke;
die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
die Einfuhr von Tieren zur Zucht und von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
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