In dieser Verordnung bedeuten:
- Zuchtprogramm : Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen;
- geografisches Gebiet : Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen;
- Zuchtmerkmal : Merkmal, dessen Erhebungen als Information in der Schätzung eines Zuchtwerts verwendet werden;
- Zuchtwert : Summe der mittleren Effekte der Gene des Tiers, die eine Wirkung auf das Zuchtmerkmal haben;
- Rasse : Gruppe von Tieren innerhalb einer Gattung, die sich in der Ausprägung bestimmter erblicher Merkmale als der Gruppe zugehörig identifizieren lassen und sich in der Kombination dieser Merkmale von Tieren ausserhalb der Gruppe abgrenzen;
- Rassenmerkmal : Merkmal eines Tiers, das verwendet wird, um eine Rasse zu beschreiben;
- Elterntier : genetisches Muttertier oder Vatertier;
- Königin: Mutter eines Bienenvolks;
- Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden;
- Inland: Schweiz und Fürstentum Liechtenstein;
- Herdebuch : ein von einer Zuchtorganisation geführtes Register, in das Tiere mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen sowie Merkmale des Zuchtprogramms eingetragen werden;
- l. Zuchtregister: von einer Zuchtorganisation oder einem Zuchtunternehmen geführtes Register, in dem reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen und Merkmalen des Zuchtprogramms eingetragen werden;
- Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines Tieres.