916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, und lädt sie zur Stellungnahme ein. Geht innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ein, so gilt dies als Zustimmung.
Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der gesuchstellenden Zuchtorganisation oder des gesuchstellenden Zuchtunternehmens.
Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung des Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.
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