916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Für folgende züchterische Massnahmen werden Finanzhilfen ausgerichtet:
Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen;
befristete Forschungsprojekte für die Tierzucht;
befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen;
Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status.
Sie werden für Tiere der folgenden Gattungen ausgerichtet:
Rinder inklusive Wasserbüffel;
Equiden;
Schweine;
Schafe;
Ziegen;
Kaninchen;
Geflügel;
Neuweltkameliden;
Bienen.
Sie werden nur für Tiere ausgerichtet, die im Inland stehen.
Bei der Gattung Equiden werden Beiträge nur für Tiere der Rasse Freiberger ausgerichtet. Alle Tiere, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Genanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.
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