916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Beitragsberechtigt fürFinanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen, die:
über ein Zuchtprogramm verfügen, das die Bereiche nach Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe a LwG angemessen berücksichtigt; und
die Voraussetzungen für Finanzhilfen sowohl für die Herdebuchführung (Art. 22 oder 23) als auch für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 24) erfüllen.
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