916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen werden ausgerichtet, wenn:
die erfassten Informationen zu den Zuchtmerkmalen und die geschätzten Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms im Herdebuch eingetragen werden;
die erfassten Zuchtmerkmale in der Auswertung berücksichtigt werden.
Die Zuchtmerkmale, für deren Erfassung und Auswertung eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
Ein erfasstes Zuchtmerkmal muss spätestens innerhalb der darauffolgenden Referenzperiode ausgewertet werden. Ist dies nicht der Fall, so erlischt die Beitragsberechtigung für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals, und bereits ausgerichtete Finanzhilfen müssen zurückerstattet werden.
Auch ohne Auswertung werden vergütet:
die Genotypisierung, wenn sie nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt wird: mit dem vollen Ansatz;
die Erfassung von Zuchtmerkmalen, deren Erfassung international anerkannten Methoden unterliegt: mit dem halben Ansatz.
Die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale werden in jener Referenzperiode zur Abrechnung fällig, in denen ihre Erfassung stattgefunden hat, auch wenn ihre Auswertung noch nicht erfolgt ist. Als Erfassungszeitpunkt gilt die Eintragung der Daten im Herdebuch.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.