916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Die Zuchtorganisationen müssen die geschätzten Zuchtwerte nach Artikel 24 Absatz 3 den interessierten Züchterinnen und Züchtern für die Selektionskandidatinnen und ‑kandidaten in der Referenzperiode der Auswertung zugänglich machen.
Auf Anfrage sind die geschätzten Zuchtwerte auch weiteren Personen zugänglich zu machen, sofern diese ein legitimes Interesse nachweisen.
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