916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei der Gattung Bienen für Königinnen ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen.
Ihre Mütter sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen.
Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin eingetragen sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann.
Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Sie haben mindestens eine Königin als Nachkommin, die:
1. in der Referenzperiode belegt wurde;
2. im Herdebuch eingetragen ist; und
3. einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkomminnen nach Absatz 1 Buchstabe e darf 10 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der Drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der Königinnen im Herdebuch kleiner als 1000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absätze 1–3 erfüllen.
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.
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