916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen für Zuchttiere ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen.
Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
Sie haben mindestens einen Nachkommen, der:
1. lebend in der Referenzperiode geboren wurde;
2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist; und
3. einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat.
Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkommen nach Absatz 1 Buchstabe d darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:
bei den Gattungen Rinder, Schafe und Ziegen: 6,25 Prozent;
bei den Gattungen Equiden und Schweine: 10 Prozent.
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absätze 1–3 erfüllen.
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin von Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.
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