916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status stehen insgesamt höchstens 4,75 Millionen Franken pro Referenzperiode zur Verfügung.
Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach Anhang 2.
Reicht der Höchstbeitrag von 4,75 Millionen Franken nicht aus, so werden die Finanzhilfen über alle Gattungen proportional gekürzt.
Werden für eine Königin oder eine Drohnenkönigin bereits Finanzhilfen für Genotypisierung nach Artikel 24 gewährt, so werden diese von der Finanzhilfe für die Erhaltung von Schweizer Rassen abgezogen.
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