916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und pro Referenzperiode ausgerichtet.
Sie werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten züchterischen Massnahmen eingereicht worden ist. Für Finanzhilfen nach dem 2. und 4. Abschnitt gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch um Finanzhilfe.
Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim BLW einzureichen.
Das BLW kann die Finanzhilfen auf Gesuch hin in Form von Akontozahlungen ausrichten.
Die Referenzperioden sowie die Fristen für die Einreichung der Gesuche und der Abrechnungen richten sich nach Anhang 3.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.