916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Die anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen nach diesem Kapitel erhalten, müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Finanzhilfen für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen müssen sich an den ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten für befristete Forschungsprojekte für Tierzucht zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
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