Die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Nicht als Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen gilt insbesondere die Übermittlung von Daten nach den Artikeln 25, 29, 33, 38 und 48.
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