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Art. 112f

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des BLV vorliegt.
  2. Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
  3. Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
    1. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
    2. Art und Einsatz der Impfstoffe.

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