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Bei aus Tollwut‑Risikoländern eingeführten Heimtieren sind die für die Einfuhr massgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Ein-, Durch‑ und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV‑Ht) sowie die einschlägigen Heimtierpässe zu beachten; zudem können sich Fragen der Absonderung nach Art. 144 TSV stellen.
“April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art.”
“April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art.”
Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV).
“April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV).”
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