Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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Für die Einstufung als «hochansteckende Seuche» ist die Tierseuchenverordnung massgeblich; sie benennt die einzelnen Seuchen und unterscheidet die Kategorie der hochansteckenden Seuchen (Art. 2 TSV).
“Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28.”
Die Verordnung greift die im Tierseuchengesetz verwendete Terminologie auf: sie bezeichnet die einzelnen Seuchen (u. a. die hochansteckenden nach Art. 2 TSV) und regelt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen. Das TSG verfolgt dabei das Ziel, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten.
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV).”
“b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28.”