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Art. 11b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
  2. Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.
  3. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
  4. Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
    1. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden; und
    2. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden.

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