916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:
Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
Geflügel zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.
Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
die Desinfektion der Bruteier.
Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.
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